AGBs

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Conrad-Storz AG.

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Conrad-Storz AG, sofern nicht schriftliche, davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.


Bestellungen

Sämtliche Offerten verstehen sich als freibleibend. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Bestellung des Kunden durch die Conrad-Storz AG zustande. Wo Conrad-Storz AG dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung zukommen lässt (namentlich bei Termingeschäften), welche von der Bestellung des Kunden abweicht, gilt die Auftragsbestätigung vom Kunden als genehmigt, sofern der Kunde diese nicht innert fünf Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Bei Online-Bestellungen erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung per Email. Die Verkäuferin übernimmt keine Garantie und Haftung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit der Webseite und des Bestellsystems.


Termine

Wenn anlässlich der Bestellung kein genaues Lieferdatum vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach Wahl der Verkäuferin. Liefertermine werden in der Regel telefonisch voravisiert.


Preis

Der Kaufpreis entspricht dem gültigen Tagespreis zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung zzgl. MwSt, Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Umschlags sowie Versicherungskosten. Vorbehalten bleiben andere Abmachungen gemäss schriftlicher Auftragsbestätigung. Allfällige Erhöhungen von in- oder ausländischen Frachtkosten, Zöllen, direkten oder indirekten Steuern, Abgaben und Gebühren sowie aus behördlichen Massnahmen resultierende Verteuerungen zwischen dem Datum der Annahme der Bestellung und der Lieferung werden dem Kunden zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken.


Bonitätsprüfung

Ungeachtet allfällig vorhergegangener Auftragsbestätigungen behalten wir uns vor, die Bestellungen grundsätzlich erst nach allfälliger positiver Bonitätsprüfung anzunehmen. Für grössere Lieferungen können Vorauszahlungen oder Bankgarantien verlangt werden.


Informationspflicht des Kunden

Der Kunde macht den Lieferanten auf besondere umgebungsbedingte Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Abladeort aufmerksam, sofern sie für die Auslieferung von Bedeutung sind. Er hat weiter vor der Bestellung die freie Kapazität seines Tanks zu ermitteln. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Sicherheit der zu befüllenden Tankanlage sowie deren vorschriftskonformen Zustand (incl. Überfüllsicherung).

Wird die Bestellmenge auf 2 oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die aktuellen Abladezuschläge. Erschwerte Lieferungen, welche hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, die mehr als 40 m Schlauchlänge erfordern, können nur gegen Verrechnung der Mehrkosten ausgeführt werden. Die Schneeräumung ist Sache des Kunden. Die Einfüllstutzen, Schachtdeckel und die Zugangswege müssen frei geschaufelt sein. Sind die örtlichen Verhältnisse bei der Bestellung nicht bekannt, so können diese Mehrkosten auch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Die Zufahrt muss für 18 to Lastwagen geeignet sein. Ist eine Zufahrt zur Liegenschaft oder eine Lieferung aufgrund technischer Mängel in, um und an der Tankanlage nicht möglich, so gehen die Mehrkosten für Transport und Vertragsrücktritt zulasten des Kunden (Ziff.12). Weist der Käufer nicht auf Hindernisse oder Besonderheiten hin, lehnt die Conrad-Storz AG jegliche Haftung für allfällige Schäden ab.

Der Käufer wird angehalten, die Heizung während dem Abfüllvorgang auszuschalten und nach ca. zwei Stunden wieder einzuschalten. Ist der Käufer während der Lieferung nicht anwesend, hat er diese Massnahme vorgängig einzuleiten. Muss die Heizung durch den Lieferanten ausgeschaltet werden und tritt nachher eine Störung auf, lehnt die Conrad-Storz AG jegliche Haftung ab. Beim Ablad muss der Lieferant aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben.

Liefermenge

Wird die bestellte resp. bestätigte Liefermenge nachträglich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z.B. infolge geringerer Tankkapazität als vom Kunden angegeben) um mehr als 10% unterschritten, behält sich Conrad-Storz AG vor, entsprechend deren üblichen Mengenabstufungen einen höheren Einheitspreis zu berechnen. Liegt die Liefermenge aus Verschulden der Verkäuferin um mehr als 10 Prozent oder mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge pro Ablad, so kann der Käufer innerhalb vierzehn Tagen Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.

Bei Liefermengen, die die Bestellmenge überschreiten, insbesondere beim Auffüllkauf, ist die Verkäuferin berechtigt, die Mehrmengen zum Tagespreis in Rechnung zu stellen, sofern die Preisentwicklung zwischen Bestell- und Liefertag eine Wiederbeschaffung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen verunmöglicht. Dabei wird eine entsprechende Mischpreiskalkulation angewendet oder für die Mehrmenge eine separate Rechnung erstellt. Massgebend für die Rechnungsstellung ist bei Tankwagenlieferung die durch die amtlich geeichte Messvorrichtung angezeigte Menge in Liter, kompensiert bei 15° C.


Eigentumsvorbehalt

Conrad-Storz AG behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten und die Ware zu Lasten des Käufers zurückfordern (Art. 214 Abs. 3OR). Die Verkäuferin ist berechtigt, jederzeit über den Kaufgegenstand zu verfügen; sie darf ihn auch zurücknehmen, wofür ihr der Käufer ungehindert Zutritt zu seiner Tankanlage zu gewähren hat. Conrad-Storz AG wird hiermit ermächtigt, die Eintragung dieses Eigentumsvorbehaltes gemäss Art. 715 ZGB vorzunehmen.


Liefer- und Annahmeverzug

Bei verspäteter Abnahme der Lieferung, trägt der Kunde die diesbezüglichen Folgen (z.B. Preiserhöhungen, Lagerkosten, Zinsverlust usw.). Befindet sich Conrad-Storz AG im Lieferverzug, hat der Kunde der Conrad-Storz AG eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Tagen zu gewähren. Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche aus verspäteter Lieferung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt die Verkäuferin jener Nachfrist nicht nach, so steht dem Kunden das Recht zu, ohne Kostenfolge mittels eingeschriebenem Brief an die Conrad-Storz AG vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist jegliche Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen.

Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder eines Teils davon, ist Conrad-Storz AG berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden Ersatz des daraus resultierenden Schadens (negatives Vertragsinteresse) zu verlangen, oder die Ware gemäss Art. 92 OR auf Kosten des Kunden (inkl. Lagerkosten und allfällige Gerichtsgebühren) zu hinterlegen.


Mängelrüge

Der Käufer hat die Lieferung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel der Verkäuferin innerhalb von 2 Arbeitstagen schriftlich (mittels eingeschriebenem Brief) zu rügen. Die nicht fristgerechte Mängelrüge hat die Verwirkung der Mängelrechte zur Folge. Im Falle einer Anerkennung der Rüge, hat der Käufer lediglich Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware, nicht aber auf Schadenersatz; die Haftung der Conrad-Storz AG und deren Hilfspersonen ist beschränkt auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit.


Haftung

Für von der Conrad-Storz AG zu vertretende Schäden des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, welche auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet Conrad-Storz AG maximal bis zu 10% des Wertes der betroffenen Lieferung. Eine Haftung für Fahrlässigkeit und für indirekte oder Mangelfolgeschäden sowie für entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Für Fälle höherer Gewalt sowie für unvorhersehbare, vom Willen der Conrad-Storz AG unabhängige Ereignisse, entfällt jegliche Pflicht der Conrad-Storz AG zur Leistung von Schadenersatz.


Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt sowie unvorhersehbaren, vom Willen der Conrad-Storz AG unabhängigen Ereignissen, welche die Verunmöglichung der Lieferung zur Folge haben, entfällt die Lieferpflicht von Conrad-Storz AG. Unvorhersehbare Ereignisse liegen namentlich vor, wenn es aufgrund von Rohstoffmangel, Krieg, Streiks, Liefersperren, politischen Unruhen oder schwerwiegenden Veränderungen in der Versorgungslage, Betriebsstörungen jeglicher Art, behördlichen Massnahmen etc. zu einem Ausfall der Lieferung seitens eines bestehenden oder in Aussicht genommenen Lieferanten kommt.

Wenn der Eintritt einer der oben genannten Fälle lediglich eine Erschwerung der Lieferung für Conrad-Storz AG zur Folge hat, entfällt die Lieferpflicht der Conrad-Storz AG zu den bekannt gegebenen Konditionen. Conrad-Storz AG benachrichtigt den Kunden entsprechend und nimmt mit diesem Neuverhandlungen betreffend den Modalitäten der Lieferung (namentlich Preis, Termin, Liefermenge etc.) auf. Treten aufgrund politischer Ereignisse Versorgungsschwierigkeiten auf, steht es Conrad-Storz AG frei, den vereinbarten Preis einer allfälligen Kostenerhöhung anzupassen und/oder die Kontrakt-, resp. Bestellmenge zu kürzen.Weder bei Vorliegen eines in Absatz 1, 2 oder 3 umschriebenen Vorfalles stehen dem Kunden Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zu.

Rücktritt vom Vertrag

Die Annullierung des Vertrages durch den Käufer berechtigt die Conrad-Storz AG zu Schadenersatz. Sofern der Tagespreis bei der Annullierung tiefer als der bestätigte Kaufpreis ist, wird dem Käufer die Differenz zwischen dem bestätigten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis zuzüglich zu einer Umtriebs-Entschädigung in der Höhe von SFr. 150.00 plus MWSt. in Rechnung gestellt. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der bestätigte Kaufpreis, wird nur die Umtriebs-Entschädigung in Rechnung gestellt.


Zahlungen

Die Rechnungen von Conrad-Storz AG sind rein netto, innerhalb von 10 Tagen nach der Lieferung zu begleichen. Der Kunde gerät mit Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. des Rechnungsbetrags. Für verspätete Zahlungen fallen zu Lasten des Kunden Mahn- und Inkassogebühren an. Andere Bestellungen hat die Conrad-Storz AG nicht zu erfüllen, solange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet.


Zweckbestimmung der Ware / Zollvorschriften

Der Käufer ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber der Verkäuferin dafür verantwortlich, dass die verkaufte Ware nur gemäss der zollamtlichen Zweckbestimmung verwendet wird.


AGB

Der Kunde akzeptiert mit der Aufgabe einer Bestellung die jeweils geltende Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Conrad-Storz AG. Vorliegende AGB‘s bilden Bestandteil des Einzelvertrages.


Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich als ungültig oder unwirksam erweisen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige oder nichtige Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, welche dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am Nächsten kommt.


Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die direkt oder indirekt aus den von der Conrad-Storz AG unterbreiteten Offerten, den von ihr abgegebenen Auftragsbestätigungen, den von ihr abgeschlossenen Verträgen, ihren Lieferungen oder über die vorliegenden Bedingungen entstehen, sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig und es ist schweizerisches Recht anwendbar.

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